Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Aufträge werden von der Firma Druckmedien Scantech GmbH, ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschlieߟliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit der Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung der Leistung des Auftragnehmers. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 1 Monat nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, die Preise des Auftragnehmers geltend ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrücken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.
  4. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Die Zahlung

  1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt), ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag und Abzug für Kosten auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Versandbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, er haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin die Schriftform. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferfrist, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware die Druckerei verlässt oder wegen Versandmöglichkeiten bei dem Auftragnehmer eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Daten, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar von dem Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme.
    Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderung des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Verarbeitet der Auftraggeber das vom Auftragnehmer erstellte Werk weiter, so erwirbt der Auftragnehmer auch Eigentum an der vor- bzw. bearbeiteten Ware, bis alle Forderungen ausgeglichen sind. Zur Weiterveräußerung ist der Auftrageber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen vollständige Auskunft im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zu erteilen und ist verpflichtet den Auftragnehmer bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung zu unterstützen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstige Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von den Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungserklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnis zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Sofern wir Ihnen als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein Digital-Proof oder Plott zur Druckfreigabe vorlegen, weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Etwaige von Ihnen dem Auftrag zugrunde gelegten Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs etc.) sind für die Auftragsdurchführung nicht verbindlich. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Endprodukt Abweichungen von etwaigen Vorlagen – insbesondere in den Farben – aufweisen kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollten Sie eine verbindliche Vorlage wünschen, müsste ein zusätzlicher vergütungspflichtiger Maschinenandruck erstellt werden.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche der jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  7. Vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten(z.B. per ISDN) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten trägt der Kunde die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit von Stand, Umbruch, Farbigkeit, etc. sofern die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und wird gesondert berechnet.
  8. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Verwahren, Versichern

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druck- und Datenträger und andere zur Wiederverwendung geeignete Gegenstände und Materialien, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur aufgrund vorheriger besonderen schriftlichen Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütungen über den Auslieferungstermin des Werkes hinaus aufbewahrt.
    Für nach dem Auslieferungstermin an den in Verwahrung genommenen Gegenständen entstandenen Schäden haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Sollte bis zum Auslieferungstermin des Werkes keine Verwahrungsvereinbarung getroffen worden sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gegenstände unverzüglich, ohne besondere Benachrichtigung, zu vernichten.
    Daten und Datenträger sowie sonstige Zwischenprodukte werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Näheres ist in einem gesonderten Archivierungsvertrag zu regeln. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

  1. Für die Erbringung unserer Leistungen hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel z.B. Druckvorlagen, -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge u.ä. sowie die hierbei hergestellten Programme, digitale Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben – auch wenn wir diese Leistungen berechnet haben – unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  3. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an vom Auftraggeber angefertigten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt beim Auftragnehmer, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Regelung.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere gilt für sämtliche Ansprüche das Recht des deutschen BGB und HGB. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort für alle Pflichten des Auftraggebers ist der Sitz der Firma Druckmedien Scantech GmbH, Heinrich- Hertz-Weg 5, 67346 Speyer. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für alle vorvertraglichen und vertraglichen Streitigkeiten Speyer. Die Firma Druckmedien Scantech GmbH kann jedoch wahlweise das zuständige ordentliche Gericht beim Hauptsitz des Auftraggebers anrufen.